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Die EU-Altfahrzeugverordnung (EU) 2026/1738 ist seit dem 13. August 2026 in Kraft und gilt ab dem 1. September 2028 unmittelbar in allen 27 EU-Staaten. Sie ersetzt die Altfahrzeugrichtlinie 2000/53/EG, die Deutschland 2002 mit der nationalen Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) umgesetzt hat. Die Verordnung wird auch ELV-Verordnung (ELV steht für End-of-Life Vehicles), ELV-Gesetz oder EU-Altautoverordnung genannt. Für Käufer gebrauchter Teile ändert sie drei Dinge: Jedes ausgebaute Teil muss vor dem Schreddern auf Wiederverwendung geprüft werden, die Liste der Pflichtausbauteile wird länger, und ab dem 1. September 2032 erhält jedes neue Fahrzeugmodell einen digitalen Kreislaufpass, der die Herkunft eines Teils bis zum Spenderfahrzeug dokumentiert.
Die EU-Altfahrzeugverordnung regelt für alle 27 EU-Staaten, wie Fahrzeuge konstruiert, zurückgenommen, demontiert und verwertet werden müssen – vom Rezyklatanteil im Neuwagen bis zur Behandlung des Altfahrzeugs. Sie ist 2026 beschlossen worden und löst die Richtlinie 2000/53/EG ab, die seit dem Jahr 2000 galt. Der Weg dahin: Vorschlag der Europäischen Kommission am 13. Juli 2023 (COM(2023) 451), Position des Rates am 17. Juni 2025, politische Einigung von Parlament und Rat am 12. Dezember 2025, Annahme im Europäischen Parlament am 18. Juni 2026, Unterzeichnung am 8. Juli 2026.
Neu gegenüber der Richtlinie ist vor allem der Geltungsbereich: Die Verordnung erfasst erstmals auch schwere Nutzfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, Anhänger der Klasse O und Krafträder der Klassen L3e bis L7e. Fahrzeuge von historischem Interesse (Oldtimer) sind vollständig ausgenommen.
Die Verordnung ist seit dem 13. August 2026 in Kraft; ihre Pflichten gelten gestaffelt zwischen dem 1. September 2028 und dem 1. September 2036. Für Autoverwertungen, Händler und Fahrzeughalter ist der 1. September 2028 das entscheidende Datum: Ab dann gelten die Altfahrzeug-Kriterien, der Nachweis beim Eigentumswechsel, die erweiterte Pflichtdemontage und die Wiederverwendungsprüfung. Die Termine für Hersteller folgen 2029, 2032 und 2036.
| Datum | Was gilt | Für wen |
|---|---|---|
| 24. Juli 2026 | Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (ABl. L 2026/1738) | – |
| 13. August 2026 | Inkrafttreten | Alle |
| 1. September 2028 | Allgemeiner Geltungsbeginn: Altfahrzeug-Kriterien, Nachweis beim Eigentumswechsel, erweiterte Pflichtdemontage, Wiederverwendungsprüfung, Behandlungsregeln | Autoverwertungen, Händler, Fahrzeughalter |
| 1. September 2029 | Erweiterte Herstellerverantwortung; Eintrag ins Herstellerregister bis 31. August 2029 | Fahrzeughersteller |
| 1. September 2031 | Export von Gebrauchtwagen in Nicht-EU-Länder nur noch, wenn das Fahrzeug verkehrssicher und kein Altfahrzeug ist | Exporteure, Händler |
| 1. September 2032 | Digitaler Kreislaufpass; 15 % recycelter Kunststoff für neu typgenehmigte Modelle | Fahrzeughersteller |
| 1. September 2036 | 25 % recycelter Kunststoff für neu typgenehmigte Modelle | Fahrzeughersteller |
Eine Verordnung gilt ab dem 1. September 2028 wortgleich in allen 27 EU-Staaten; eine Richtlinie musste jedes Land selbst in nationales Recht umsetzen. Deutschland tat das 2002 mit der AltfahrzeugV und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die nationale Umsetzung ließ Spielraum: Wie Demontagebetriebe zugelassen wurden, wie Teile geprüft wurden und welche Aufzeichnungen zu führen waren, unterschied sich von Land zu Land.
Für Käufer, die Teile aus anderen EU-Ländern beziehen, hat das eine konkrete Folge: Ab dem 1. September 2028 wird ein Teil aus einem polnischen oder französischen Betrieb nach denselben verbindlichen Prüf- und Dokumentationsregeln behandelt wie ein Teil aus einem deutschen Betrieb.
Für Käufer ändern sich ab dem 1. September 2028 vier Dinge: Jedes ausgebaute Teil wird zuerst auf Wiederverwendung geprüft, mehr Teile müssen ausgebaut werden, ein Altfahrzeug ist klar definiert, und ab 2032 dokumentiert ein digitaler Kreislaufpass die Herkunft jedes Teils. Das Ergebnis ist ein größeres Angebot an geprüften Gebrauchtteilen mit belegbarer Herkunft.
Die Wiederverwendungsprüfung verpflichtet jede Autoverwertung ab dem 1. September 2028, ein ausgebautes Teil zuerst auf Wiederverwendung oder Aufarbeitung zu prüfen, bevor es als Material verwertet wird. Nach der alten Richtlinie wurden ausgebaute Teile vorrangig auf ihre Recyclingfähigkeit geprüft. Ein Teil, das im Originalzustand oder nach Aufarbeitung noch taugt, muss zuerst als Teil angeboten werden. Das verschiebt die Wirtschaftlichkeit zugunsten des Verkaufs geprüfter Gebrauchtteile statt des Schredderns.
Anhang VII der Verordnung legt fest, welche Teile eine Autoverwertung ab dem 1. September 2028 vor dem Schreddern ausbauen muss – deutlich mehr als bisher. Die AltfahrzeugV von 2002 verpflichtete Demontagebetriebe zum Ausbau von Batterien, Airbags, Katalysatoren, Reifen, Glas und großen Kunststoffteilen. Anhang VII der Verordnung erweitert diese Liste unter anderem um Antriebsbatterien, Elektromotoren, elektronische Steuergeräte, Infotainment-Einheiten, Stoßfänger und Scheinwerfer. Antriebsbatterien und Airbags dürfen dabei nur anerkannte Behandlungsanlagen ausbauen. Mehr Teile werden ausgebaut, geprüft und erfasst – und damit als Gebrauchtteile verfügbar.
Weil sie festlegt, welche Fahrzeuge nur noch in einer anerkannten Behandlungsanlage zerlegt werden dürfen – und damit, woher ein Gebrauchtteil kommen darf. Rund 3,5 Millionen Fahrzeuge verschwinden nach Angaben der Europäischen Kommission jedes Jahr von den Straßen der EU, ohne dass ihr Verbleib bekannt ist: exportiert, zerlegt oder illegal entsorgt. Die Verordnung legt in Anhang I fest, wann ein Fahrzeug ein Altfahrzeug ist (siehe unten). Ein Altfahrzeug muss in einer anerkannten Behandlungsanlage verwertet werden; ein Export oder ein Wiederverkauf als Gebrauchtwagen ist dann ausgeschlossen. Für Käufer sinkt das Risiko, Teile aus illegal zerlegten Fahrzeugen zu erwerben.
Ab dem 1. September 2032 erhält jedes neu typgenehmigte Fahrzeug einen digitalen Kreislaufpass (Digital Circularity Vehicle Passport): einen Datensatz mit Materialzusammensetzung, Demontageanleitung und Angaben zu den verbauten Teilen, der über die gesamte Marktphase des Fahrzeugs aktuell gehalten wird. Ein gebrauchtes Bauteil lässt sich damit auf ein dokumentiertes Spenderfahrzeug zurückverfolgen. Was der Pass ab 2032 für jedes Fahrzeug vorschreibt – Herkunft, Laufleistung, Zustand – weist Autoparts24 heute schon für jedes Teil aus: Kilometerstand des Spenderfahrzeugs, Zustandsklasse und OEM-Nummer.
Autoverwertungen müssen ab dem 1. September 2028 vier Pflichten erfüllen, die über die AltfahrzeugV hinausgehen: die erweiterte Pflichtdemontage-Liste auf jedes Fahrzeug anwenden, jedes ausgebaute Teil auf Wiederverwendung und Aufarbeitung prüfen, Aufzeichnungen führen, die zum Kreislaufpass passen, und strengere Fristen für die Schadstoffentfrachtung einhalten. In Deutschland betrifft das rund 1.030 Demontagebetriebe.
Fahrzeughersteller müssen für jedes ab dem 1. September 2032 typgenehmigte Modell Anleitungen für den Aus- und Einbau von Teilen bereitstellen – während der Nutzung und am Lebensende des Fahrzeugs. Demontagebetriebe erhalten Zugang zu dieser Dokumentation. Das verkürzt den Ausbau und senkt die Fehlerquote bei der Teileerfassung.
Ab dem 1. September 2032 müssen neu typgenehmigte Modelle 15 % recycelten Kunststoff enthalten, ab dem 1. September 2036 sind es 25 %. Mindestens 20 % dieser Quote muss aus Altfahrzeugen stammen. Die Pflicht trifft die Hersteller; für Autoverwertungen bedeutet sie einen neuen Abnehmer für sortenreine Kunststoffteile aus demontierten Fahrzeugen. Wie die Demontage in der Praxis abläuft, beschreibt der Ratgeber Fahrzeugrecycling erklärt: Prozesse, Vorteile und Herausforderungen.
Ab dem 1. September 2029 zahlen die Fahrzeughersteller für Sammlung, Behandlung und Verwertung ihrer Altfahrzeuge – EU-weit nach denselben Regeln. Bis zum 31. August 2029 muss sich jeder Hersteller in ein nationales Register eintragen; danach darf nur noch ein registrierter Hersteller Fahrzeuge in der EU anbieten. Die Pflichten können über Organisationen für Herstellerverantwortung erfüllt werden.
Für den Gebrauchtteilemarkt wirkt die Herstellerverantwortung ab 2029 indirekt: Wer für die Verwertung zahlt, hat ein Interesse an Fahrzeugen, die sich schneller und günstiger demontieren lassen. Niedrigere Demontagekosten bedeuten mehr Teile, die sich als Gebrauchtteil rechnen.
In Deutschland gilt die Verordnung ab dem 1. September 2028 unmittelbar, ohne deutsches Umsetzungsgesetz. Die AltfahrzeugV von 2002, die bisher die Richtlinie 2000/53/EG umgesetzt hat, bleibt nur dort bestehen, wo sie der Verordnung nicht widerspricht. Die Verwertungsquote von 95 % und die Recyclingquote von 85 %, die in Deutschland seit dem 1. Januar 2015 gelten, führt die Verordnung fort.
Die deutschen Zahlen zeigen, worum es geht: 2021 fielen nach Angaben des Bundesumweltministeriums 396.773 Altfahrzeuge zur Verwertung an, während rund 2,3 Millionen in Deutschland abgemeldete Fahrzeuge in anderen EU-Staaten wieder zugelassen wurden. Nach Schätzung des VDA ist der Verbleib von 43 % aller in der EU außer Betrieb gesetzten Fahrzeuge ungeklärt. Genau diese Lücke sollen die Altfahrzeug-Kriterien und der Nachweis beim Eigentumswechsel schließen.
Ab dem 1. September 2031 dürfen Gebrauchtwagen nur noch in Länder außerhalb der EU exportiert werden, wenn sie verkehrssicher sind und kein Altfahrzeug im Sinne der Verordnung. Ein Fahrzeug, das die Altfahrzeug-Kriterien erfüllt, muss in einer anerkannten Behandlungsanlage in der EU verwertet werden. Händler, die ältere Fahrzeuge exportieren, müssen ab dann belegen können, dass das Fahrzeug fahrbereit und vollständig ist.
Ja. Die Verordnung verbietet weder den Verkauf alter Autos noch den Verkauf ohne gültige Hauptuntersuchung. Sie verlangt ab dem 1. September 2028 beim Eigentumswechsel innerhalb der EU einen Nachweis, dass das Fahrzeug kein Altfahrzeug ist. Gewerbliche Verkäufer müssen diesen Nachweis immer erbringen; Privatpersonen nur dann, wenn das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden hat oder der Verkauf vollständig online ohne Übergabe stattfindet.
Das Gerücht “Ab 2026 darf ohne TÜV nichts mehr verkauft werden” ist falsch: Eine TÜV-Pflicht beim Verkauf steht nicht in der Verordnung. Ein Fahrzeug, das die Altfahrzeug-Kriterien erfüllt, darf dagegen nur an eine anerkannte Behandlungsanlage abgegeben werden – nicht an einen Händler und nicht ins Ausland. Anerkannte Betriebe in Ihrer Nähe finden Sie über die Übersicht der Autoverwertungen.
Ein Fahrzeug gilt nach Anhang I der Verordnung als Altfahrzeug, wenn es technisch nicht mehr instand gesetzt werden kann – etwa weil es zerschnitten, ausgebrannt oder länger unter Wasser war oder weil Motor, Getriebe oder tragende Karosserieteile fehlen – oder wenn eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist. Entscheidend ist der Zustand, nicht das Alter: Ein 20 Jahre altes Auto mit gültiger Hauptuntersuchung ist kein Altfahrzeug. Ein drei Jahre altes Auto nach einem Brand ist eines.
Ein Teileträger – ein Fahrzeug, das nur noch als Ersatzteilquelle dient – bleibt für Privatpersonen erlaubt. Er wird zum Altfahrzeug, sobald er die Kriterien oben erfüllt; dann muss die Restkarosse an eine anerkannte Behandlungsanlage, die einen Verwertungsnachweis ausstellt. Wer einen Teileträger kauft, sollte Fahrzeugschein, Kaufvertrag und Fotos des Zustands aufbewahren. Teile aus Teileträgern haben keinen dokumentierten Ursprung; jedes Teil auf Autoparts24 stammt aus einer anerkannten Behandlungsanlage und wird mit Kilometerstand des Spenderfahrzeugs, Zustandsklasse und OEM-Nummer angeboten.
Die über 120 Autoverwertungen im Autoparts24-Netzwerk arbeiten bereits heute als anerkannte Behandlungsanlagen nach der Richtlinie 2000/53/EG – die Verordnung verschärft ab dem 1. September 2028 denselben Rahmen. Wenn die Verordnung zwischen 2028 und 2032 greift, können Sie Folgendes erwarten:
Teile auf Autoparts24 sind nach Kilometerstand des Spenderfahrzeugs, Zustandsklasse und OEM-Nummer ausgewiesen. Die Suche über OEM-Nummer oder Fahrgestellnummer (FIN) filtert die Ergebnisse auf die Spezifikation Ihres Fahrzeugs. Gebrauchte Motoren und gebrauchte Getriebe aus anerkannten Demontagebetrieben werden schon heute mit Kilometerstand und Zustandsklasse angeboten; die Verordnung fügt ab 2032 mit dem Kreislaufpass eine weitere Ebene der Rückverfolgbarkeit hinzu. Wie Sie die Qualität eines Gebrauchtteils selbst prüfen, zeigt der Ratgeber Gebrauchtteile: So prüfen Sie die Qualität gebrauchter Autoteile.
Die Verordnung ist am 13. August 2026 in Kraft getreten und gilt ab dem 1. September 2028. Einzelne Pflichten folgen später: erweiterte Herstellerverantwortung 2029, Exportregeln 2031, Kreislaufpass und 15 % Rezyklat 2032, 25 % Rezyklat 2036.
Ja, ab dem 1. September 2028 ohne deutsches Umsetzungsgesetz. Die AltfahrzeugV von 2002 gilt nur noch dort, wo sie der Verordnung nicht widerspricht.
Ab dem 1. September 2032 für jedes neu typgenehmigte Fahrzeug. Was er enthält und was er für Gebrauchtteile bedeutet, steht oben im Abschnitt für Käufer.
Ab dem 1. September 2028 muss eine Autoverwertung jedes ausgebaute Teil darauf prüfen, ob es im Originalzustand oder nach Aufarbeitung wiederverwendet werden kann, bevor es als Material verwertet wird. Das verschiebt die Wirtschaftlichkeit zugunsten des Verkaufs als Gebrauchtteil – und vergrößert das Angebot an geprüften, erfassten Teilen.
Weil ab 2028 in Polen, Frankreich und Deutschland dieselben Prüfregeln gelten. Bisher setzte jedes Land die Richtlinie anders um.
Nein. Fahrzeuge von historischem Interesse – mindestens 30 Jahre alt, nicht mehr in Produktion und im Originalzustand erhalten – sind vollständig von der Verordnung ausgenommen. Ein restaurierungsbedürftiger Oldtimer ist kein Altfahrzeug, solange Erhaltungsabsicht und Restaurierbarkeit erkennbar sind.
Nein. Die Verordnung enteignet niemanden; sie legt fest, wann ein Fahrzeug als Altfahrzeug gilt und wer es behandeln darf. Ein fahrbereites, reparables Auto bleibt Eigentum und Gebrauchtwagen – ob 5 oder 25 Jahre alt.
Nein. Die Verordnung verbietet keine Reparatur. Sie verlangt von den Herstellern, dass neue Modelle ab 2032 leichter zu reparieren und zu demontieren sind, und sie fördert die Wiederverwendung gebrauchter Teile vor dem Recycling.
Die Mitgliedstaaten. In Deutschland überwachen die Umwelt- und Abfallbehörden der 16 Länder die Behandlungsanlagen, der Zoll den Export und die Zulassungsstellen den Nachweis beim Eigentumswechsel. Die Verordnung schreibt den Ländern vor, Sanktionen festzulegen; die Bußgelder regelt Deutschland national.